Mitversichern der Obliegenheitsverletzung in der Gebäudeversicherung

 

Vorab gilt zu wissen, dass die Gebäudeversicherung den Hausbesitzer gegen Schäden, die durch Unwetter, Feuer und Leitungswasser entstanden sind, absichert. In der Gebäudeversicherung werden aber nicht nur sämtliche inkludierte Leistungen festgehalten, sondern auch, wie du dich als Versicherungsnehmer im Schadensfall verhalten musst. Hältst du dich nicht an die vereinbarten Vorgehensweisen, dann machst du dich der sogenannten Obliegenheitsverletzung gegenüber der Wohngebäudeversicherung schuldig. In diesem Fall kann der Versicherer jegliche Leistungen verweigern. In unserem nachfolgenden Ratgeber möchten wir dich ausführlicher über die Thematik rund um die Obliegenheitsverletzung in der Gebäudeversicherung informieren.

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Definition: Obliegenheit: Bei der sogenannten Obliegenheit handelt es sich zivilrechtlich gesehen um ein Verhaltensgebot. Grundsätzlich gilt zu wissen, dass derartige Gebote zwar nicht rechtlich verpflichtend, jedoch im Falle einer Nichteinhaltung mit einem rechtlichen Nachteil verbunden sind. Im Versicherungsrecht liegt eine Verletzung der Obliegenheitspflicht dann vor, wenn der Versicherte seine vertraglich vereinbarten Pflichten gegenüber der Versicherung nicht erfüllt.

 

Gefährdung des Gebäudeversicherungsschutzes durch Verletzung der Obliegenheitspflicht!

Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitspflicht hat der Versicherer einen rechtmäßigen Grund, um den bestehenden Vertrag deiner Gebäudeversicherung zu kündigen. Die Kündigung hat allerdings binnen eines Monats zu erfolgen. Die 30-tägige Frist beginnt exakt mit dem Zeitpunkt, an dem die Versicherung von der Pflichtverletzung erfahren hat. Doch das ist noch lange nicht alles, was der Versicherer bei einer Verletzung der Obliegenheitspflicht tun kann. Mehr dazu im nachfolgenden Abschnitt.

 

Welche Maßnahmen kann der Versicherer noch ergreifen?

Alternativ zur Vertragskündigung kann der Versicherer die Schadensregulierung verweigern oder den bestehenden Vertrag zu veränderten Bedingungen fortführen. Ist letzteres der Fall, dann werden wichtige Klauseln berücksichtigt, die bestimmte Risiken ausschließen. Ebenso kann eine Änderung der Versicherungsprämie in der Gebäudeversicherung erfolgen. Die Versicherung muss den Kunden allerdings darüber informieren, wenn ihm aufgrund einer Vertragsänderung ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Der Versicherte hat nun die Möglichkeit, den bestehenden Altvertrag innerhalb der festgelegten Frist zu kündigen und bei einem neuen Versicherer eine neue Gebäudeversicherung abzuschließen.

 

Was beinhaltet die Obliegenheitspflicht? – So musst du dich im Schadensfall verhalten!

Zuwiderhandlungen können als Verletzung der Obliegenheitspflicht gewertet werden. Im schlimmsten Fall kann dieses Verhalten den kompletten Verlust des Versicherungsschutzes deiner Gebäudeversicherung nach sich ziehen. Daher solltest du dich bei einem Schadensfall wie folgt verhalten:

  • Melde den auftretenden Schaden unverzüglich deiner Versicherung!
  • Dokumentiere sämtliche Schäden mittels Bild- und Videoaufzeichnungen!
  • Gebe anstehende Aufräum- und Renovierungsarbeiten erst nach Absprache mit dem zuständigen Versicherer in Auftrag!

 

Einrede aufgrund von grober Fahrlässigkeit – Problemlos möglich?

Die Frage lässt sich lediglich mit einem „Jein“ beantworten – Aufgrund des im Jahr 2008 festgelegtem Versicherungsvertragsgesetztes haben es Versicherer zwar schwerer, einen Leistungsanspruch aufgrund von grober Fahrlässigkeit komplett zu verweigern, doch ganz ausgeschlossen ist diese Möglichkeit auch bei der Gebäudeversicherung nicht. Im Falle einer besonders schweren, groben Fahrlässigkeit muss der Versicherte also damit rechnen, vor Gericht leer auszugehen. Doch wann liegt überhaupt grobe Fahrlässigkeit vor? Wir verraten es dir!

 

Grobe Fahrlässigkeit – Wann liegt sie vor?

Prinzipiell gilt zu wissen, dass Versicherungen auch alltägliche Handlungen, sowie Missgeschicke in die Kategorie der groben Fahrlässigkeit miteinstufen. Demnach kann zum Beispiel eine versehentlich angelassene Herdplatte bereits Anlass dazu sein, den Leistungsanspruch aus der Wohngebäudeversicherung für daraus entstandene Schäden komplett zu verweigern. Genau aus diesem Grund ist es so wichtig, dass Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung unbedingt darauf achten, dass im gewählten Gebäudeversicherungstarif auf das Recht zur Einrede aufgrund von grober Fahrlässigkeit verzichtet wird. Anderenfalls droht die Gefahr, dass man für eine Versicherung bezahlt, die im Schadensfalls mit Vorwürfen um sich wirft und aufgrund von angeblicher grober Fahrlässigkeit für keinerlei Schäden aufkommt.






    Wissenswert: Liegt allerdings lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vor, dann muss die Gebäudeversicherung in vollem Umfang für den jeweiligen Schaden aufkommen. In dieser Situation hat der Versicherer auch nicht das Recht, die bestehende Gebäudeversicherung zu kündigen.

     

    Die gesetzliche und die vertragliche Obliegenheitspflicht – Worin liegen die Unterschiede?

    Zu guter Letzt möchten wir noch kurz auf die beiden Arten der Obliegenheitspflicht in der Gebäudeversicherung eingehen – Es gibt nämlich sowohl die gesetzliche als auch die vertragliche Obliegenheitspflicht. Worin die Unterschiede liegen, das verraten wir dir jetzt:

     

    Gesetzliche Obliegenheitspflicht

    Diese Art der Obliegenheitspflicht ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Ihre Einhaltung ist aufgrund ihres fehlenden Rechtspflichtstatus allerdings nicht einklagbar. Jedoch kann eine Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht einige negative Folgen mit sich bringen. Hierzu zählt zum Beispiel der teilweise oder aber auch vollständige Verlust des Versicherungsanspruchs.

     

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    Vertragliche Obliegenheitspflicht

    Die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren über die vertraglich festgelegte Obliegenheit. Allerdings muss diese so transparent gehalten sein, dass du als Versicherungsnehmer zweifelsfrei erkennen kannst, welche Pflichten du zwingend erfüllen musst, damit dein Leistungsanspruch weiterhin bestehen bleibt. Dem Versicherungsnehmer darf durch diese zusätzliche Obliegenheitspflicht kein Nachteil entstehen.